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Die neue
Gesetzgebung zur Absprache im Strafverfahren („Deal“) und ihre Auswirkungen
auf die Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe gegen Ärzte aufgrund
ihrer Berufsausübung
Am 01.01.2010 wird in
Deutschland eine Gesetzesänderung in Kraft treten, die einen
Paradigmenwechsel im Strafprozessrecht bedeutet. Sowohl im
Ermittlungsverfahren als auch in jedem anderen Stadium des Strafprozesses
kann die jeweils das Verfahrens leitende juristische Instanz
(Staatsanwaltschaft oder Gericht) auf Basis der gegenwärtigen Aktenlage ein
Gespräch mit dem Betroffenen suchen und Möglichkeiten für eine Verständigung
im Verfahren eruieren.
Was zunächst völlig
harmlos klingt, hat weitreichende und ernste Bedeutung für die Verteidigung
des Beschuldigten insbesondere im Medizinstrafrecht. Bereits in der
Vergangenheit haben die besseren Verteidiger immer darauf Wert gelegt,
möglichst schnell und umfassend ihre Sicht auf den Vorwurf und die
Beweislage in der Ermittlungsakte zu dokumentieren. Das setzt natürlich
voraus, dass der Verteidiger möglichst früh im Verfahren durch den
Betroffenen eingeschaltet wird. Geschieht dies nicht, brütet das Verfahren
im eigenen Saft vor sich hin, und die zu erwartende Kontaktaufnahme erfolgt
auf der Basis einer Aktenlage, in der die Sicht des Beschuldigten nicht
vorkommt. Zwar soll die Staatsanwaltschaft nach der Konzeption der StPO auch
die dem Beschuldigten günstigen Momente ermitteln und dokumentieren. Doch
die Erfahrung lehrt nicht nur, dass dies bereits in normalen Strafverfahren
zu wenig geschieht; gerade in Strafverfahren mit medizinischen
Fragestellungen verlässt sich die Staatsanwaltschaft auf die Meinung der –
selbstverständlich von ihr selbst ausgewählten und bestellten –
Sachverständigen und berücksichtigt Vorträge des Beschuldigten wenig bis
überhaupt nicht. Dieses strukturelle Ungleichgewicht wird noch dadurch
verstärkt, dass der unverteidigte beschuldigte Mediziner keine Akteneinsicht
erhält und daher allenfalls mehr oder weniger aufs Geratewohl und ohne
konkrete Kenntnis von den Fakten, die den Vorwurf begründen könnten, etwas
zur Sache erklären kann. Je weniger dem Beschuldigten dienliche
Informationen aber in der Akte dokumentiert sind, desto schlechter ist seine
Position zum Zeitpunkt einer eventuellen Anfrage von Ermittlungsbehörden
oder Gericht.
In Zukunft wird es also
noch wichtiger sein, möglichst frühzeitig einen Verteidiger einzuschalten.
Denn dieser kann – auf der Basis fundierter Aktenkenntnis und medizinisch
durch Gespräche mit seinem Mandanten instruiert – dessen Sicht der Dinge zu
den Akten bringen und so bereits die Ermittlungen in andere Richtungen
lenken, sofern dies nach Lage der Dinge möglich ist. Auf diese Weise können
vorschnelle Festlegungen auf eine bestimmte Sichtweise verhindert werden.
Bereits dies verändert die Aktenlage, auf deren Basis eventuelle Gespräche
über eine Verständigung über den Verfahrensfortgang stattfinden, erheblich.
Ermittlungen in Pharmaindustrie und Ärzteschaft Die Staatsanwalt Aachen ermittelt aktuell bundesweit gegen 480 Ärzte und Vertreter der Pharmaindustrie. Den Ärzten wird Betrug und Untreue gegenüber und zu Lasten der Krankenkassen vorgeworfen. Gegenstand dieser Vorwürfe sind so genannte Anwendungsbeobachtungen (AWB), die von Medizinern beim Einsatz von Arzneimitteln durchgeführt werden. Die Pharmaindustrie prüft zwar bereits im Rahmen von Zulassungsstudien vor der Zulassung eines Medikaments die Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit eines Wirkstoffs. Eine AWB-Studie dient aber darüber hinaus dazu, den Einsatz von bereits zugelassenen Arzneimitteln im Behandlungsalltag zu überprüfen. So können eventuell später auftretende Probleme, Nebenwirkungen oder zulassungsfremde Anwendungen eruiert werden. Es zeigen sich etwa erst mit dem Markteintritt und mit einer größeren Zahl behandelter Patienten die selteneren Nebenwirkungen, die vielleicht nur bei jedem hunderttausendsten Patienten auftreten. Auch nicht vorhersehbare oder seltenere Wechselwirkungen, etwa bei ungewöhnlichen Kombinationen mit anderen Medikamenten oder mit bestimmten Nahrungsmitteln ergeben sich mitunter erst in der realen klinischen Anwendung. Hieraus resultiert das große Interesse der Arzneimittelhersteller, aus dieser alltäglichen Anwendung ihres Präparates Informationen zu gewinnen. Die Durchführung von AWB ist im Arzneimittelgesetz vorgesehen, allerdings nur im Zusammenhang mit einer verpflichtenden Anzeige des jeweiligen pharmazeutischen Unternehmens, um die Durchführung der Studien transparent zu machen. Für diese Durchführung darf das Unternehmen eine Vergütung für die beteiligten Ärzte vergeben. Diese muss allerdings so bemessen sein, dass dadurch kein Anreiz zur Verordnung des betreffenden Arzneimittels entsteht (§ 67 AMG). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Aachen sind diese Grundsätze systematisch unterlaufen wurden. So konnten die von den Ermittlungen betroffenen Mediziner auf einem durch das Pharmaunternehmen bereitgestellten Formular eintragen, welche Gegenleistung sie zur Durchführung der AWB gerne erhalten würden. Eine Abstufung ergab sich je nach Anzahl der Patienten, denen die Ärzte ein bestimmtes Präparat verordneten. Je nachdem konnten die Ärzte zwischen Flachbildschirmen, iPod, DVD- Rekordern, Kaffeeautomaten, Navigationssystemen, Laptops, Beamer oder hochwertigen Computern wählen. Der Umfang des Ermittlungsverfahrens ist noch nicht vollständig abzusehen, allerdings deutet sich hier ein erneuter Skandal im Zusammenhang mit der systemfremden Gegenleistung für ärztliches Handeln an. Dr. Oliver Brinkmann Medizinstrafrecht Das letzte Jahrzehnt erlebte eine massive Verrechtlichung der Medizin: Steigende Fallzahlen bei Schadensersatzklagen von Patienten gegen ihre Ärzte, aber auch jährlich mehr strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen ärztlicher Behandlungsfehler oder sonstigen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit geben davon beredtes Zeugnis. Diese Entwicklung wird von Seiten der Ärzte zutiefst beklagt, denn ihre Folge ist eine defensive Medizin, die aus Furcht vor rechtlichen Konsequenzen für den Arzt zu viel untersucht oder zu wenig an Eingriffen wagt. Daran kann letztlich auch der Patient kein Interesse haben. Dennoch kann man das Rad nicht zurückdrehen. Vielmehr muss jeder Mediziner der besonderen rechtlichen Implikationen gewahr sein, in denen sich seine berufliche Tätigkeit abspielt. Dies gilt besonders für die strafrechtlichen Grenzen ärztlicher Tätigkeit: Denn nicht etwa nur eine strafrechtliche Verurteilung, bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, mag es auch letztlich mit einer Einstellung enden, kann existenzgefährdend, jedenfalls aber Ursache tief greifender persönlicher Belastungen mit weit reichenden Folgen für das berufliche und private Leben sein. Ärzte, die sich um Assistenzarzt-, Oberarzt- oder Chefarztpositionen bewerben, müssen in Fragebögen regelmäßig angeben, ob gegen sie ein Strafverfahren anhängig ist. Ebenso regelmäßig bedeutet die Antwort „ja“ ein Ausscheiden des Bewerbers aus der engeren Wahl und damit zumindest zeitweise den Verlust jeglicher Chancen auf beruflichen Erfolg. Hinzu kommen die massiven Belastungen, die mit der Konfrontation mit strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen – Durchsuchung der Praxis- und Privaträume, Beschlagnahme von Patientenunterlagen, sonstige Zwangsmaßnahmen – oder auch schon mit dem Status als Beschuldigten einher gehen. Anders als ein auf die Erlangung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld gerichtetes Zivilverfahren, das sich im wesentlichen ohne Teilnahme einer breiteren Öffentlichkeit abspielt, bedeuten Strafverfahren gegen Ärzte deswegen eine besondere Stigmatisierung für diese, weil solche Nachrichten nicht nur von der örtlichen Presse begierig aufgenommen werden, sondern das Strafverfahren an sich – etwa im Rahmen einer mehrtätigen Hauptverhandlung unter reger Anteilnahme der Bevölkerung – einen viel stärkeren Bezug zur Öffentlichkeit hat. Strafanzeige und Strafverfahren hängen damit als ständige Bedrohung wie ein Damoklesschwert über der ärztlichen Heilbehandlung, besonders in den haftungsträchtigen operativen Fachgebieten Gynäkologie, Chirurgie, Orthopädie und Anästhesie. In besonderer Weise betroffen sind Krankenhausärzte. Aber auch der niedergelassene Arzt sieht sich – neben dem klassischen Arztstrafrecht betreffend ärztliche Behandlungsfehler – mit einer neuen, in den letzten 20 Jahren sich ständig erweiternden Aufmerksamkeit im Hinblick auf seine Tätigkeit gegenüber. Fest mit dem Arztberuf verknüpft sind Deliktsbereiche wie der Abrechnungsbetrug, die Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit (Industriesponsoring, Drittmittelakquisition) und die Vertragsarztuntreue. Daneben wendet sich das Strafrecht auch mit einer Reihe von Spezialdelikten an den Arzt als Normadressat, etwa im Rahmen der strafbaren Titelführung, der Strafvorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG), des Arzneimittelgesetzes (AMG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Aufgrund der besonders stigmatisierenden Wirkung von Strafverfahren und ihrer folgenreichen Konsequenzen für die berufliche und private Zukunft der Betroffenen ist gerade im Bereich des Medizinstrafrechts eine effiziente Strafverteidigung notwendiger denn je, um Auswüchse der Ermittlungstätigkeiten zu vermeiden und zu einer ausgewogenen und vernünftigen strafrechtlichen Beurteilung ärztlichen Handelns zu gelangen. Auch am Krankenbett gibt es Grenzen des Rechts, wie der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 1984 klarstellte – eine Erkenntnis, die man gegebenenfalls auch einem Staatsanwalt mit Hilfe eines kompetenten Verteidigers nahe bringen muss. Die neue Gesetzgebung zur Absprache im Strafverfahren („Deal“) und ihre Auswirkungen auf die Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe gegen Ärzte aufgrund ihrer Berufsausübung Am 01.01.2010 wird in Deutschland eine Gesetzesänderung in Kraft treten, die einen Paradigmenwechsel im Strafprozessrecht bedeutet. Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in jedem anderen Stadium des Strafprozesses kann die jeweils das Verfahrens leitende juristische Instanz (Staatsanwaltschaft oder Gericht) auf Basis der gegenwärtigen Aktenlage ein Gespräch mit dem Betroffenen suchen und Möglichkeiten für eine Verständigung im Verfahren eruieren. Was zunächst völlig harmlos klingt, hat weitreichende und ernste Bedeutung für die Verteidigung des Beschuldigten insbesondere im Medizinstrafrecht. Bereits in der Vergangenheit haben die besseren Verteidiger immer darauf Wert gelegt, möglichst schnell und umfassend ihre Sicht auf den Vorwurf und die Beweislage in der Ermittlungsakte zu dokumentieren. Das setzt natürlich voraus, dass der Verteidiger möglichst früh im Verfahren durch den Betroffenen eingeschaltet wird. Geschieht dies nicht, brütet das Verfahren im eigenen Saft vor sich hin, und die zu erwartende Kontaktaufnahme erfolgt auf der Basis einer Aktenlage, in der die Sicht des Beschuldigten nicht vorkommt. Zwar soll die Staatsanwaltschaft nach der Konzeption der StPO auch die dem Beschuldigten günstigen Momente ermitteln und dokumentieren. Doch die Erfahrung lehrt nicht nur, dass dies bereits in normalen Strafverfahren zu wenig geschieht; gerade in Strafverfahren mit medizinischen Fragestellungen verlässt sich die Staatsanwaltschaft auf die Meinung der – selbstverständlich von ihr selbst ausgewählten und bestellten – Sachverständigen und berücksichtigt Vorträge des Beschuldigten wenig bis überhaupt nicht. Dieses strukturelle Ungleichgewicht wird noch dadurch verstärkt, dass der unverteidigte beschuldigte Mediziner keine Akteneinsicht erhält und daher allenfalls mehr oder weniger aufs Geratewohl und ohne konkrete Kenntnis von den Fakten, die den Vorwurf begründen könnten, etwas zur Sache erklären kann. Je weniger dem Beschuldigten dienliche Informationen aber in der Akte dokumentiert sind, desto schlechter ist seine Position zum Zeitpunkt einer eventuellen Anfrage von Ermittlungsbehörden oder Gericht. In Zukunft wird es also noch wichtiger sein, möglichst frühzeitig einen Verteidiger einzuschalten. Denn dieser kann – auf der Basis fundierter Aktenkenntnis und medizinisch durch Gespräche mit seinem Mandanten instruiert – dessen Sicht der Dinge zu den Akten bringen und so bereits die Ermittlungen in andere Richtungen lenken, sofern dies nach Lage der Dinge möglich ist. Auf diese Weise können vorschnelle Festlegungen auf eine bestimmte Sichtweise verhindert werden. Bereits dies verändert die Aktenlage, auf deren Basis eventuelle Gespräche über eine Verständigung über den Verfahrensfortgang stattfinden, erheblich. Die strafrechtliche Haftung des Arztes für Aufklärungsfehler
Priv.-Doz. Dr. Ralph Ingelfinger,
Rechtsanwalt
1. Die Ausgangslage
Seit über hundert Jahren steht die
Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass jeder ärztliche Heileingriff den
Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt, auch wenn er letztlich zur
Verbesserung der Gesundheit des Patienten führt. Viele Ärzte reagieren auf
diesen Befund mit Unverständnis und auch im juristischen Schrifttum wird
verbreitet gefordert, jedenfalls die kunstgerecht durchgeführte und
erfolgreiche
Beiträge und Informationen: Zivilrechtliche Haftung für Kunstfehler ist den meisten Medizinern bekannt - aber ist ein Kunstfehler auch in jedem Fall eine strafbare Handlung? Hier finden Sie wichtige Hinweise zur Beweislage und zu Verteidigungsstrategien. Diesen Beitrag können sie hier im pdf-Format herunterladen
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